Konfliktlösung im Baubereich
Mitg. Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV), die CGI Conseils, der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) und der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) haben gemeinsam ein Reglement zur Konfliktlösung ausgearbeitet.
Zwei Verfahren zur Wahl
Das Reglement stellt Konfliktparteien im Bau- und Immobilienbereich zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Vermittlung und das Verfahren vor dem Schiedsgericht.
Die Parteien können sich ausschliesslich für die Vermittlung oder das Schiedsgericht entscheiden oder die beiden Verfahren kombinieren. Eine entsprechende Vermittlungs- oder Schiedsklausel können die Vertragsparteien bereits zum Voraus in ihren Architekten- oder Planervertrag, den Bau- und Werkvertrag, einen Kaufvertrag, ein Stockwerkeigentumsreglement oder Geschäftsmietvertrag aufnehmen. Die Parteien können aber auch erst nach dem Eintritt eines Konflikts für dessen Bewältigung eine Vermittlungs- und / oder Schiedsvereinbarung abschliessen.
Vergleich in drei Monaten
Im Vermittlungsverfahren versucht ein von den Parteien gewählter Vermittler mit den Parteien einen Vermittlungsvergleich auszuarbeiten. Das Verfahren dauert in der Regel nicht länger als 3 Monate.
Wird der Konflikt im Vermittlungsverfahren nicht gelöst, steht den Parteien, je nachdem, was sie vereinbart haben, die Anrufung des spezialisierten Schiedsgerichtes Bau und Immobilien oder der Gang ans ordentliche Gericht offen.
Rasches Schiedsverfahren
Im Schiedsverfahren fällt ein Einzel- oder Dreierschiedsgericht ein Urteil. Das Schiedsgericht ordnet jeden Verfahrensschritt jeweils spätestens einen Monat nach dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrensschrittes an und ist bestrebt, den Schiedsspruch innert drei Monaten nach Übermittlung der Akten zu fällen. In besonders komplexen Fällen kann das Schiedsgericht diese Frist verlängern.
Auswahl der Vermittler und Schiedsrichter
Die Verbände CGI, HEV Schweiz, SBV und SIA stellen den Parteien eine unverbindliche Liste mit möglichen Vermittlern und Schiedsrichtern zur Verfügung. Aufgeführt sind Personalien, Interessenbindungen, berufliche Qualifikation und Stundenansätze. Diese Angaben beruhen auf Selbstdeklaration. Da möglichst preiswerte Verfahren angestrebt werden, sollten sich auch «Kapazitäten» an einen maximalen Stundenansatz halten. Die Parteien sind in ihrer Wahl der Vermittler und Schiedsrichter frei und auch nicht an die Personen auf der Liste gebunden. Verbände nehmen keinen Einfluss auf die Verfahren und haften nicht für die Tätigkeit der Vermittler und Schiedsrichter.
