Als ausschliessliches Publikationsorgan nicht geeignet
Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Geoinformationsgesetz (GeoIG), welchem der HEV Schweiz seinerzeit grundsätzlich ablehnend gegenüberstand, sieht die Schaffung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vor.
Zahlreiche Fragen unbeantwortet
Bei der Einführung dieses Katasters scheint es sich um ein Projekt mit unabsehbaren finanziellen Konsequenzen zu handeln, bei welchem auch der nun vorliegende Verordnungsentwurf des Bundesrates, zu welchem der HEV Schweiz Stellung nahm, zahlreiche Fragen unbeantwortet lässt. Das Unterfangen ist offensichtlich nicht nur kostspielig, sondern dürfte auch zu einer unerwünschten Aufblähung der Bürokratie führen.
Gemäss Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Gegenstand des Katasters, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs nicht im Grundbuch angemerkt werden. Es ist bedauerlich, dass weder das Gesetz noch der Verordnungsentwurf eine konsequente Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (die Gegenstand des Katasters sind) und privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (die im Grundbuch eingetragen werden) vornehmen. Es ist zweifelhaft, ob sich der mit der Erstellung eines solchen Katasters verbundene finanzielle Aufwand rechtfertigt, wenn öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen nicht ausschliesslich Gegenstand des Katasters sind.
Internetzugang zwingend
Beim Kataster handelt es sich um einen Internetdienst. Wer über keinen Internetzugang verfügt, ist von diesem Dienst ausgeschlossen, es sei denn, dieser Dienst stünde den Benutzern z.B. im Gemeindehaus zur Verfügung. In der Verordnung ist nach Auffassung des Verbandes zwingend zu regeln, wie der Zugang zum Darstellungsdienst für jedermann möglichst kostengünstig gewährleistet wird, auch für Benutzer ohne PC und Internetzugang. Wer das Internet nicht bedienen kann, ist auf Hilfe durch die betreffende Amtsstelle angewiesen oder muss sich als Alternative einen Auszug im Sinne der Art. 10 bis 12 des Entwurfs beschaffen.
Sehr problematisch ist die Bestimmung, wonach die Kantone für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen den Kataster als amtliches Publikationsorgan bezeichnen können. Heute erfolgt die Publikation in der Regel im kantonalen Amtsblatt. Dieses ist für jedermann in einfacher Weise und ohne Internetkenntnisse zugänglich. Es kann vom Bürger nicht erwartet werden, sich einen PC mit Internetzugang organisieren zu müssen. Eine Bezeichnung des Katasters als ausschliessliches amtliches Publikationsorgan kommt nach Auffassung des Verbandes nicht in Frage.
