Statuten

Hauseigentümer-Verband Kanton St.Gallen

 

 

I.              Name, Sitz und Zweck

Art.1   Unter dem Namen "Hauseigentümer-Verband Kanton St.Gallen" (1) [Kurzformen: HEV Kanton St.Gallen und HEV SG] (im folgenden Verband genannt) besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2  Der Verband ist die kantonale Organisation des Hauseigentümerverbandes Schweiz im Kanton St.Gallen.

Art. 3 Der Verband bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums.

Diese Aufgaben nimmt der Verband wahr insbesondere durch:

a)    Organisatorische Zusammenschlüsse der Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer in den Sektionen und als Einzelmitglieder;

b)    Stellungnahme zu den das Grundeigentum betreffende Ereignisse und Fragen;

c)    Vertretung der Verbandsziele in Politik, Medien und Gesellschaft;

d)    Stellungnahme zu bestehenden und neuen Rechtserlassen;

e)    Beratung und Information der Verbandsmitglieder;

f)     Herausgabe und Verkauf von Drucksachen und Fachliteratur;

g)    Weitere Dienstleistungen.

Der Verband kann zur Verfolgung seiner Ziele:

a)    ein Sekretariat führen;

b)    sich an Institutionen beteiligen, welche dem Haus-, Stockwerk- und Grundeigentum dienen;

c)    für sich oder seine Mitglieder Prozesse führen oder Rechtsmittel ergreifen.

II.            Mitgliedschaft

Art. 4  Als Mitglied des Verbandes können aufgenommen werden:

a)    Die lokalen und regionalen HEV-Sektionen im Kanton St.Gallen und benachbarter Gebiete;

b)    Einzelmitglieder aus Gebieten des Kantons St.Gallen, in denen keine HEV-Sektion besteht oder die keiner HEV-Sektion beitreten wollen;

c)    Kollektivorganisationen, sofern deren Beitritt die vermehrte Beteiligung ihrer Mitglieder bei den st.gallischen HEV-Sektionen erwarten lässt.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, wobei diese Aufgabe delegiert werden kann. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Art. 5  Jedes Mitglied ist zur Leistung einer jährlichen Abgabe oder eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.

Art. 6  Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden, wobei aber die finanziellen Verpflichtungen des laufenden Jahres erfüllt werden müssen. Ein Austretender hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7  Mitglieder, welche gegen statutarische Ziele verstossen, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Ansehen des Verbandes in Misskredit bringen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Beschwerderecht an die nächste Delegiertenversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

III.           Organisation und Verwaltung

Art. 8  Die Organe sind:

a)    die Delegiertenversammlung;

b)    der Vorstand;

c)    die Geschäftsleitung (GL);

d)    die Revisionsstelle.

Delegiertenversammlung 

Art. 9  Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ.

Die Delegiertenversammlung besteht aus Vertretern der Mitgliederkategorien gemäss Art.4 und den Vorstandsmitgliedern. Sie wird vom Präsidenten oder, in seinem Verhinderungsfall, von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

Die HEV-Sektionen stellen auf je 200 ihrer Mitglieder einen Delegierten, mindestens aber zwei Delegierte. Sie sind mit der Anmeldung für eine Delegiertenversammlung namentlich zu melden.

Der Vorstand kann für die Mitgliederkategorien gemäss Art.4 lit.b und c zusammen einen bis zehn Delegierte bestimmen.

Jeder Delegierte hat eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht erlaubt.

Art.10 Über die Durchführung der ordentlichen Delegiertenversammlung beschliesst der Vorstand. Diese findet einmal jährlich, in der Regel in der ersten Jahreshälfte, statt. Der Termin wird mindestens zwei Monate vorher bekannt gegeben.

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von mindestens drei HEV-Sektionen schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt werden.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mittels uneingeschriebenem Briefs an die HEV-Sektionen und die Vorstandsmitglieder.

Art.11 In die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen folgende Geschäfte:

a)    Erlass und Änderung der Statuten;

b)    Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle;

c)    Festsetzung der Abgaben und Jahresbeiträge sowie Genehmigung des Budgets;

d)    Abnahme des Jahresberichtes;

e)    Genehmigung der Jahresrechnung;

f)     Entlastung von Vorstand und Geschäftsleitung;

g)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; 

h)    Beschlussfassung über Beschwerden von ausgeschlossenen Mitgliedern;

i)      Auflösung oder Fusion des Verbandes.

Der Vorstand kann der Delegiertenversammlung weitere Geschäfte vorlegen oder darüber informieren.

Anträge von HEV-Sektionen sind dem Vorstand sechs Wochen vor der Versammlung einzureichen.

Art.12 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten.

Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen, mit einfacher Mehrheit der Stimmenden. Sie kann nur über Geschäfte beschliessen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind.

Art.13 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Delegierten eine geheime Stimmabgabe verlangt oder der Vorsitzende diese anordnet.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu.

Vorstand

Art.14 Der Vorstand besteht aus den Präsidenten der HEV-Sektionen und höchstens 15 (1) weiteren Personen, welche von der Delegiertenversammlung aus den Sektionsmitgliedern oder den Einzelmitgliedern gewählt werden. Im Verhinderungsfall können sich die Sektionspräsidenten durch ein Mitglied des Sektionsvorstandes vertreten lassen.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer der freigewählten Mitglieder beträgt vier Jahre; sie entspricht der Amtsdauer des Kantonsrats St.Gallen (1). Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn sieben Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einladung hat, vorbehältlich dringender Fälle, mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu.

Die Vorstandsmitglieder beziehen ein Sitzungsgeld und erhalten Spesenersatz.

Art.15Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig:

a)    Wahl der Geschäftsleitung aus seiner Mitte und Aufsicht über deren Tätigkeit;

b)    Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung;

c)    Beschlussfassung über die Organisation der Geschäftsleitung;

d)    Langfristige Finanzgeschäfte, insbesondere Kauf und Verkauf von Liegenschaften sowie die Beteiligung an Unternehmungen;

e)    Festlegung der Entschädigung des Präsidenten und der Geschäftsleitung;

f)     Bezeichnung der Unterschriftsberechtigten;

g)    Beschlussfassung über eine eigene Verbandszeitung;

h)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.4 Abs.2 respektive Art.7 Abs.1;

i)      Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben über 10'000 Franken im Einzelfall zu Lasten der Laufenden Rechnung.

Geschäftsleitung (GL)

Art.16 Die Geschäftsleitung (im folgenden GL genannt) besteht aus dem Präsidenten und vier bis sechs Vorstandsmitgliedern.

Die Bestimmungen von Art.14 Abs. 2 - 6 gelten auch für die GL, wobei drei Mitglieder eine Sitzung verlangen können.

Art.17 Der GL obliegt die Geschäftsführung des Verbandes.

Die GL ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:

a)    Vernehmlassungen;

b)    Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen;

c)    Nomination von Vertretern des Verbandes in der HEV Verwaltungs AG und in anderen Gremien;

d)    Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben bis 10'000 Franken im Einzelfall zu Lasten der Laufenden Rechnung;

e)    Verwendung von Mitteln aus dem Aktionsfonds;

f)     Vorbereitung der Geschäfte des Vorstands.

Revisionsstelle

Art.18 Die Revisionsstelle des Verbandes besteht aus drei Personen, welche Mitglieder einer HEV-Sektion sind, oder ist eine anerkannte schweizerische Revisions- und Treuhandgesellschaft, welche die Rechnungsprüfung vornimmt.

Die Revisionsstelle hat an der Delegiertenversammlung teilzunehmen.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

IV.          Geschäftsjahr, Finanzen, Haftung

Art.19 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Für die Abgaben der HEV-Sektionen gilt der Mitgliederbestand am

1. Januar (1).

Art.20 Nebst der Laufenden Rechnung wird der Aktionsfonds als separate Rech
nung geführt.

Art.21 Die Einnahmen des Verbandes bestehen insbesondere aus:

a)    Abgaben der HEV-Sektionen;

b)    Beiträgen weiterer Mitglieder;

c)    Vermögenserträgen;

d)    Erträgen aus Dienstleistungen und der Verbandszeitung;

e)    freiwilligen Zuwendungen.

Art.22 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.

Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V.           Schlussbestimmungen

Art.23 Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird nicht berücksichtigt.

Art.24 Über die Auflösung des Verbandes beschliesst eine zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird nicht berücksichtigt.

Die Delegiertenversammlung, welche die Auflösung beschliesst, befindet auch über die Verwendung des Vermögens.

Art.25 Diese Statuten sind durch die Delegiertenversammlung vom 29. Mai 2000 in Wil beschlossen worden.

Sie ersetzen diejenigen vom 22. März 1969 mit Nachträgen vom 20. März 1976 und 4. Mai 1985 und treten sofort in Kraft.

Hauseigentümer-Verband Kanton St.Gallen (1)

Karlpeter Trunz                                        Karl Güntzel

Präsident                                                   Sekretär

St.Gallen/Wil, 29. Mai 2000

(1) Revision vom 16. Juni 2008